Kontexterklärung · NAV-G02-036
Diskursmacht
Diese Erklärung erschließt den Begriff im folgenden Herkunftskontext. Sie ist kein zusätzliches kanonisches Atlasprofil.
Vertiefung
Diskursmacht bezeichnet hier Möglichkeiten, den Zugang zum Sprechen und die Behandlung von Beiträgen mitzubestimmen. Wer Themen setzt, Rede zulässt oder Einwände als unzulässig behandelt, kann die Bedingungen einer Auseinandersetzung beeinflussen. Im Herkunftskontext Apodioxis interessiert besonders die kategorische Zurückweisung eines Beitrags. Eine solche Äußerung allein beweist aber keine dauerhafte Herrschaftsposition. Für die Analyse zählen auch Rollen, Verfahrensregeln, Wiederholung, Gegenrede und tatsächlich durchsetzbare Folgen. Diskursmacht ist damit eine relationale Untersuchungsfrage, keine aus einem scharfen Satz ablesbare Eigenschaft.
Denkbewegung
1. Zugangs- und Beteiligungsregeln bestimmen. 2. Zurückweisungen im Verlauf lokalisieren. 3. Rollen und Durchsetzungsmöglichkeiten prüfen. 4. Gegenrede und tatsächliche Folgen dokumentieren.
Beispiel
In einer erfundenen Sitzung erklärt die Leitung: „Darüber wird hier nicht gesprochen“, und beendet den Tagesordnungspunkt. Ob dieser Ausschluss Bestand hat, zeigt erst der weitere Verlauf.
Gegenprobe
Dass ein Teilnehmer „Unsinn!“ ruft, beweist weder institutionelle Autorität noch den Erfolg seiner Zurückweisung.
Wissenschaftlicher Anwendungsfall
Eine Untersuchung könnte Redezuteilung, Themenwechsel und begründete oder unbegründete Ausschlüsse über mehrere Sitzungen vergleichen.
Wirkung
Der Begriff lenkt den Blick auf die Bedingungen, unter denen Argumente überhaupt Gehör finden.
Resonanz
Nicht nur die Antwort zählt, sondern auch, wer die Frage im Raum halten kann.
Abgrenzung
Von Überzeugungskraft, Lautstärke und einzelner Unhöflichkeit unterscheiden. Apodioxis ist ein mögliches Verfahren, kein vollständiges Machtmodell.
Quellen
- Gideon O. Burton: Silva Rhetoricae, Apodioxis
Definition
documented-source-register - Teun A. van Dijk: Knowledge, discourse and domination (2012)
pp. 160–162, §§3.7, 4.1–4.2
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