ATLAS DER SPRACHE

AT-NAV-G01-012 · ATLAS 259

Schwur

Ein Schwur bekräftigt eine Aussage oder Verpflichtung durch eine ausdrücklich gesteigerte Selbstbindung.

Teil des Themenwegs Rhetorik und Stilistik

Warum dieser Begriff im Atlas?

E · Exemplarischer Fall R3 · Begründeter exemplarischer Fall

Schwur zeigt sprachliche Selbstbindung als konkreten Fall gesteigerter Verpflichtung über die Aussage hinaus. Die institutionellen und kulturellen Bedingungen dürfen nicht aus dem Wortlaut allein folgen.

Farben und Aufnahmegründe

Die rechteckige Kennzeichnung benennt die Eintragsfunktion: F – sprachliche Figur oder Verfahren; A – Analysebegriff; G – Grundlagenbegriff; E – ausgewählter konkreter Fall. Die abgerundete Plakette benennt den Aufnahmegrund: R1 – eigener Erkenntnisbeitrag; R2 – notwendige Grundlage; R3 – begründeter exemplarischer Fall. Diese redaktionelle Begründung erklärt die heutige Auswahl, nicht eine nachträglich behauptete ursprüngliche Auswahlgeschichte.

Vertiefung

Ein Schwur bekräftigt eine Aussage oder Verpflichtung durch eine ausdrücklich gesteigerte Selbstbindung. Häufig wird dafür eine religiöse, soziale oder persönlich bindende Instanz angerufen. Der Vollzug verändert, wofür eine Person einzustehen beansprucht; er beweist den behaupteten Inhalt nicht. Auch weltliche oder beiläufige Schwurformeln können mit diesem Muster arbeiten, ohne überall dieselbe institutionelle Geltung zu besitzen. Im Herkunftskontext Adynaton interessiert besonders, wie eine Unmöglichkeitsformel das Unwiderrufliche der eigenen Bindung inszeniert.

Denkbewegung

1. Feststellen, was behauptet oder versprochen wird. 2. Das zusätzliche Zeichen der Selbstbindung erkennen. 3. Die angerufene Instanz und die Situation bestimmen. 4. Verbindlichkeit von Wahrheit und tatsächlicher Erfüllung trennen. 5. Die Konsequenzen einer Verletzung im jeweiligen Kontext prüfen.

Wissenschaftlicher Anwendungsfall

Pragmatik und Ritualforschung können Formeln, Adressaten und Bindungsansprüche vergleichen; literarische Analyse kann die spätere Einlösung oder Verletzung untersuchen.

Beispiel

»Ich schwöre bei unserer Freundschaft, dass ich den Brief nicht geöffnet habe« bindet die Aussage an eine Beziehung, liefert aber noch keinen unabhängigen Beleg.

Gegenbeispiel

»Vielleicht habe ich den Brief nicht gesehen« ist eine Vermutung. Auch laut vorgetragene Gewissheit ist ohne den Vollzug einer besonderen Bindung noch kein Schwur.

Abgrenzung

Von Versprechen, Versicherung, Zeugnis und Drohung unterscheiden. Ein Schwur kann diese begleiten, ist aber kein Wahrheitsnachweis und hat nicht in jeder Situation Rechtswirkung.

Wirkung auf Denken und Wahrnehmung

Die Äußerung kann Glaubwürdigkeit beanspruchen und die sozialen Kosten eines Widerrufs erhöhen.

Resonanz

Ein ausgesprochenes Wort soll über den Augenblick hinaus an die Person zurückgebunden bleiben.

Provenienz

Aristoteles behandelt Eide als rhetorische Beweismittel; die Sprechakttheorie erklärt die performative Verpflichtung. Der Entwurf unterscheidet institutionelle Bindung von Wahrheitsgarantie und beschränkt sich nicht auf religiöse Formen. → Parallel corpus source review reconciled 2026-10-07

Diesen Eintrag zitieren

Reich, Michael (Hrsg./ed.): „Schwur“. Atlas der Sprache, AT-NAV-G01-012. ATLAS 259, Datenmodell 1.6.0. https://atlasdersprache.de/begriff/AT-NAV-G01-012

https://atlasdersprache.de/begriff/AT-NAV-G01-012

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